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   LSG Bayern, 17.06.2015 - L 12 KA 5044/13   

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https://dejure.org/2015,20427
LSG Bayern, 17.06.2015 - L 12 KA 5044/13 (https://dejure.org/2015,20427)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17.06.2015 - L 12 KA 5044/13 (https://dejure.org/2015,20427)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - L 12 KA 5044/13 (https://dejure.org/2015,20427)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Ein Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Prothetikbehandlung ist nur dann möglich, wenn eine Nachbesserung oder die Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragsarzt nicht zumutbar ist.

  • IWW

    EKV-Z §§ 1 ff.; EKV-Z; § 87 Abs. 1 SGB V
    EEKV-Z, SGB V

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung eines Festzuschusses für eine Teilkrone; Voraussetzung für einen Schadensregress; Wichtiger Grund für einen Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Prothetikbehandlung

  • rewis.io

    Schadensregress gegen Zahnärzte nur bei Unzumutbarkeit.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EKV -Z §§ 1 ff.; EKV -Z; SGB V § 87 Abs. 1
    Rückforderung des Festzuschusses für eine zahnprothetische Behandlung; Schadensregress gegen Zahnärzte nur bei Unzumutbarkeit.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 23 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Wirtschaftlichkeitsprüfung/Arzneikostenregress/Schadensersatz | Zahnärzte | Schadensregress der Krankenkasse gegen Zahnärztin nur bei Unzumutbarkeit

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags (zahn)

    Auszug aus LSG Bayern, 17.06.2015 - L 12 KA 5044/13
    Ein Schadensregress nach dem Gesamtzusammenhang des Ersatzkassenvertrags Zahnärzte (EKV-Z) setzt eine schuldhafte Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten voraus, die darin liegt, dass eine prothetische Versorgung dem zahnärztlichen Standard nicht genügt und eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung durch den bisherigen Zahnarzt, d.h. die Beigeladene, unzumutbar ist (Urteil vom 29.11.2006, B 6 KA 21/06, Rn. 16 und 17).
  • SG Berlin, 22.02.2017 - S 83 KA 4503/15
    Die Vorinstanz hatte die Frage deshalb bejaht, weil nach der Rechtsprechung des BSG die Neuanfertigung der Nachbesserung gleichstehe und im Übrigen die Grenze zwischen Nachbesserung und Neuanfertigung in der Praxis häufig zufällig und schwer zu ziehen sei; ein Schadensregress könne deshalb zur Vermeidung willkürlicher Ergebnisse nicht bereits bei der Notwendigkeit einer Neuanfertigung bestehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2015- L 12 KA 5044/13 -, Rn. 17, juris).
  • SG München, 24.07.2019 - S 38 KA 5008/17

    Prothetikmangelverfahren

    Dabei schließt das Recht auf Nachbesserung das Recht auf Neuanfertigung mit ein, zumal oftmals nicht exakt zu trennen ist zwischen der Notwendigkeit der Nachbesserung und der der Neuanfertigung (vgl. BayLSG, Urteil vom 17.06.2015, Az. L 12 KA 5044/13).
  • SG Berlin, 22.02.2017 - S 83 KA 4709/15
    Die Vorinstanz hatte die Frage deshalb bejaht, weil nach der Rechtsprechung des BSG die Neuanfertigung der Nachbesserung gleichstehe und im Übrigen die Grenze zwischen Nachbesserung und Neuanfertigung in der Praxis häufig zufällig und schwer zu ziehen sei; ein Schadensregress könne deshalb zur Vermeidung willkürlicher Er- -6gebnisse nicht bereits bei der Notwendigkeit einer Neuanfertigung bestehen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2015- L 12 KA 5044/13-, Rn. 17, juris).
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